Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 274/17
29.11.2017
Leitsatz
1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden.

2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.
Schlagwörter: Entziehung der Fahrerlaubnis,
Tattagprinzip,
Überliegefrist
Rechtsvorschriften: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1,
StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3,
StVG § 4 Abs. 5 Satz 5,
StVG § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2,
StVG § 4 Abs. 5 Satz 7,
StVG § 28 Abs. 6 Satz 2,
StVG § 29 Abs. 7 Satz 1
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