Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 151/15
25.10.2017
Leitsatz
1. Unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. sind solche Kosten, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen.

2. Die Kosten für die Verlegung einer für den Fernverkehr bestimmten kabelgebundenen Telekommunikationslinie können dabei nicht mit den Kosten für die Verlegung einer für den örtlichen Verkehr bestimmten Telekommunikationslinie verglichen werden.
Schlagwörter: allgemeine Leistungsklage,
Unternehmensspaltung,
Ausgliederung,
Hemmung,
Telekommunikationslinie,
spätere besondere Anlage,
öffentlich-rechtlicher Vertrag,
unverhältnismäßig hohe Kosten
Rechtsvorschriften: VwVfG § 54 Satz 1,
VwVfG § 56,
VwVfG § 62,
UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1,
UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1,
UmwG § 133 Abs. 1 Satz 1,
UmwG § 133 Abs. 4 Satz 1,
UmwG § 133 Abs. 4 Satz 4,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1,
TKG 2004 § 75 Abs. 2 Satz 1,
TKG 2004 § 75 Abs. 2 Satz 2
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