Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 808/17
17.01.2018
Leitsatz
Die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem bleibt gemäß § 6 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz - SächsAbwAG - unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen abgabefrei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsAbwAG ist der Antrag bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG um eine abgabenrechtliche Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht kommt.
Rechtsvorschriften: AbwAG § 7,
SächsAbwAG § 6,
SächsAbwAG § 10,
SächsAbwAG § 13
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