Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 409/14
23.01.2018
Leitsatz
1. Der nach § 19 Abs. 4 WHG a. F. i. V. m. § 48 Abs. 7 Satz 1 SächsWG a. F. Abgabepflichtige kann die von ihm geschuldete Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 10 SächsWG a. F. mit freiwilligen Leistungen zur Verbesserung des ökologischen Zustands eines Gewässers verrechnen.

2. Freiwillige Leistungen sind nur solche, zu deren Zahlung der Abgabenpflichtige nicht durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage verpflichtet ist.

3. Die Verrechnung setzt voraus, dass gesetzlich geschuldete Leistungen von freiwilligen Leistungen, die der Abgabenpflichtige auf vertraglicher Grundlage Dritten zahlt, die sich zu gewässerschonenden Maßnahmen verpflichtet haben, unterscheidbar sind.
Schlagwörter: Wasserentnahmeabgabe,
Wasserversorger,
Trinkwasserschutzgebiet,
Grundwasser,
Nitratbelastung
Rechtsvorschriften: WHG 2002 § 19 Abs. 4,
SächsWG 2004 § 23 Abs. 10,
SächsWG 2004 § 48 Abs. 7
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