Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 696/16.A
09.01.2018
Leitsatz
Der Umstand, dass bei einem von einer Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten der Name des Gutachters nicht bekannt ist, sondern nur seine Individualisierbarkeit durch einen Code feststeht, steht der Verwertung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)