Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 1057/17
09.03.2018
Leitsatz:

1. Die in § 10 Abs. 1 SächsBestG geregelte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dienst der Gefahrenabwehr, so dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht ankommt.

2. Im Fall einer Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht nachzukommen, kann nach § 74 SGB XII beim Sozialhilfeträger eine Übernahme der Bestattungskosten beantragt werden.
Schlagwörter: Bestattungskosten,
Kostenübernahme,
Neffe,
Persönliches Verhältnis,
Bestattungspflicht,
Unzumutbarkeit
Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 1 Nr. 11 SächsBestG,
Art. 2 Abs. 1 GG,
§ 74 SGB XII,
§ 1968 BGB
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