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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 19/17.A
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12.02.2018 |
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Leitsatz:
1. Für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, in dem das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache und nicht als Beschwerdegericht, mithin im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts zuständig.
2. Rechtsanwälte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig waren, können dieselben Gebühren nicht nochmals im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verdienen. Ihren Mandanten entstehen deshalb wegen solcher Gebühren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten, so dass insoweit auch keine zu erstattenden Kosten festzusetzen sind.
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Schlagwörter:
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Festsetzung der zu erstattenden Kosten,
vorläufiger Rechtsschutz,
Abänderungsverfahren,
Rechtsanwaltsgebühren,
dieselbe Angelegenheit
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 80 Abs. 5,
VwGO § 80 Abs. 7,
VwGO § 151,
VwGO § 164,
VwGO § 165,
RVG § 15 Abs. 2,
RVG § 16 Nr. 5
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Verweise / Links:
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