Leitsatz
1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungs-plan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht).
2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumord-nungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert gel-tend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder des-sen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.
3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als sub-jektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidi-gungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können.
4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung.
5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Be-bauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsge-bäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung).
6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.
|
|