Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 128/18
13.12.2018
Leitsatz
Die glücksspielrechtliche Aufsicht gemäß § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG beschränkt sich auf solche Spielhallen, auf die der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV anwendbar ist, weil diese Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.

Aus dem dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG zugrunde liegenden Schutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands nicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung untersagt werden kann.

Das europarechtliche Kohärenzgebot ist auch dann zu beachten, wenn die Betätigung auf dem Gebiet des Glückspiels von einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung abhängig gemacht wird oder die Dienstleistungsfreiheit allgemein eingeschränkt wird.

Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen insbesondere im Hinblick auf die Länge des einzuhaltenden Mindestabstands sind unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebots unschädlich.

Die Beschränkung des Mindestabstandsgebots in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG auf den Abstand zu allgemeinbildenden Schulen ist nicht zu beanstanden.
Schlagwörter: Glücksspiel,
Spielhalle,
Mindestabstand,
Kohärenz,
Transparenz,
Werbung,
allgemeinbildende Schule,
Mischlage
Rechtsvorschriften: GlüStV § 2 Abs. 3,
GlüStV § 3 Abs. 7,
GlüStV § 9 Abs. 1,
GlüStV § 24,
GlüStV § 26 Abs. 1,
SächsGlüStVAG § 18a
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