Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 187/18
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27.09.2018 |
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Leitsatz
1. Eine Anordnung der Denkmalschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zu-stands eines widerrechtlich vollständig zerstörten Kulturdenkmals nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG kommt auch dann in Betracht, wenn die Replik (etwa als Nachbau) nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wieder aufleben lassen und fortführen kann.
2. Zur denkmalschutzrechtlichen Störerauswahl nach § 11 Abs. 2 und 3 SächsDSchG.
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Schlagwörter:
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Kulturdenkmal
Zerstörung
Wiederherstellungsanordung
Nachbau
Störerauswahl
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Rechtsvorschriften:
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SächsDSchG § 11 Abs. 2,
SächsDSchG § 11 Abs. 3 |
Verweise / Links:
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