Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 187/18
27.09.2018
Leitsatz
1. Eine Anordnung der Denkmalschutzbehörde zur Wiederherstellung des vorherigen Zu-stands eines widerrechtlich vollständig zerstörten Kulturdenkmals nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG kommt auch dann in Betracht, wenn die Replik (etwa als Nachbau) nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wieder aufleben lassen und fortführen kann.

2. Zur denkmalschutzrechtlichen Störerauswahl nach § 11 Abs. 2 und 3 SächsDSchG.
Schlagwörter: Kulturdenkmal
Zerstörung
Wiederherstellungsanordung
Nachbau
Störerauswahl
Rechtsvorschriften: SächsDSchG § 11 Abs. 2,
SächsDSchG § 11 Abs. 3
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