Leitsatz
1. Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelungen zur Betriebspflicht ist es, Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten.
2. Die Betriebspflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG schließt auch die Verpflichtung ein, die Befahrbarkeit einer wegen Unterhaltungsstau technisch stillgelegten Strecke wiederherzustellen.
3. Der aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung verpflichtete Straßenbaulastträger trägt das Risiko, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach deren Fertigstellung möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Stilllegung der Strecke beantragen wird, sollte ihm ein wirtschaftlich sinnvoller Streckenbetrieb nicht möglich sein.
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Schlagwörter:
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Feststellungsklage,
Kreuzungsvereinbarung,
Planfeststellung,
Staatsstraße,
öffentlich-rechtlicher Vertrag,
Betriebspflicht,
Stilllegung,
Unmöglichkeit der Leistung,
Treu und Glauben |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 43,
VwVfG § 54 Abs. 1,
VwVfG § 59 Abs. 1,
EBKrG § 5,
AEG § 11 Abs. 1,
AEG § 11 Abs. 2,
BGB § 134,
BGB § 275 Abs. 2 |
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Verweise / Links:
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