Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 43/19
28.03.2019
Leitsatz
1. Für die Feststellung, ob das private oder öffentliche Geheimhaltungsinteresse oder das Informationsinteresse der Presse im konkreten Fall schutzwürdig ist, ist - bei abstrakter Betrachtung - zunächst ein Vergleich der gesetzlichen Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Bei gleichrangiger Gewichtung sind die widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
2. Aus der Verwendung des Begriffes "zwingend" in § 115 Abs. 4 Satz 1 SächsBG folgt kein strengerer Maßstab für die Abwägung der widerstreitenden Informations- und Geheimhaltungsinteressen als er durch den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorgegeben wird.
Schlagwörter: Presserechtlicher Auskunftsanspruch,
Auskunftsverweigerungsrecht,
Auskunft aus der Personalakte,
Disziplinarverfahren
Rechtsvorschriften: GG Art. 5 Abs. 1 S. 2,
GG Art. 1,
GG Art. 2 Abs. 1,
BeamtStG § 50,
SächsPresseG § 4 Abs. 1 S. 1,
SächsPresseG § 4 Abs. 2 Nr. 1,
SächsPresseG § 4 Abs. 2 Nr. 3,
SächsBG § 115 Abs. 4 S. 1
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