Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 C 7/18
11.06.2019
1) § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt nicht, dass bei einer Anhörungsbehörde, die über mehrere Dienststellen verfügt, Einwendungen zur Niederschrift bei jeder einzelnen Dienststelle aufgenommen werden müssen.

2) Die Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt und muss nach den Verhältnissen im Einzelfall festgelegt werden.
Schlagwörter: Verfahrensfehler,
Bekanntmachung,
Umweltauswirkung,
Anhörungsverfahren,
Planrechtfertigung,
Straßenbahn,
Lärmschutz,
Lärmaktionsplan,
Abwägungsmangel
Rechtsvorschriften: VwVfG § 21,
VwVfG § 73,
UmwRG § 4,
UVPG § 4,
UVPG § 73 Abs. 2,
PBefG § 29,
PBefG § 30,
16. BImSchV § 4 Abs. 1
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