Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 311/19
30.01.2020
Leitsatz
Der Dienstherr kann einem Feuerwehrbeamten, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, nicht per Weisung aufgeben, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen.
Schlagwörter: Rettungsassistent
Notfallsanitäter
Berufsfreiheit
Gesetzesvorbehalt
Weisung
Fortbildungspflicht
Rechtsvorschriften: NotSanG § 32
SächsLRettDPVO
BeamtStG § 34
BeamtStG § 35
SächsBG § 23
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