Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 126/19
09.06.2020
Leitsatz
1. Bereits wegen der fehlenden Planeigenschaft ist für einen Forstwirtschaftsplan keine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2. Ein Forstwirtschaftsplan ist als Projekt i. S. v. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG anzusehen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein fragliches Gebiet erheblich beeinträchtigt wird.
Schlagwörter: Vorprüfung,
Verträglichkeit,
Naturschutzvereinigung,
Mitwirkungsrecht,
Umweltschutzorganisation,
Natura-2000-Gebiet
Rechtsvorschriften: FFH-RL Art. 6,
UVP-RL Art. 1 Abs. 2,
AK Art. 6,
BNatSchG § 34 Abs. 1,
BNatSchG § 63 Abs. 2
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