Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 169/19
14.07.2020
1. Eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Landestalsperrenverwaltung als Vorhabenträgerin ist in Verfahren, bei denen der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen als Planfeststellungsbehörde vertreten wird, nicht erforderlich, weil beide Behörden desselben Rechtsträgers sind.

2. Die Regelungen über die Zulassung des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens mit Blick auf einen noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss (§ 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG) sind grundsätzlich nicht drittschützend. Offen bleibt, ob die in § 17 Abs. 1 WHG enthaltene Einschränkung, wonach lediglich der Beginn der Gewässerbenutzung zugelassen werden darf, drittschützend ist.

3. Eine Antragsbefugnis für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) besteht bei vorläufig zugelassenen Errichtungsmaßnahmen nur dann, wenn mit diesen unmittelbar in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
Schlagwörter: Wasserrecht,
Planfestellungsrecht
Rechtsvorschriften: WHG § 17,
WHG § 68 Abs. 1,
WHG § 68 Abs. 3,
WHG § 69 Abs. 2,
WHG § 70 Abs. 1,
VwGO § 42 Abs. 2 analog,
VwGO § 65 Abs. 2
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