Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 588/18
09.06.2020
Hat der Technikeinsatz nicht die Einsparung von Wasser zum Ziel, bleibt für die Anwendung des § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG kein Raum, weil die Lenkungsfunktion der Vorschrift, mit der Ermäßigung eine Verringerung des Wasserverbrauchs durch den Einsatz wassersparender Technik zu fördern, nicht erreicht werden kann.
Schlagwörter: Grundwasser,
Gewässernutzen,
Trinkwasser,
Milchvieh,
Wasserbedarf,
Wasserdienstleistung,
Schätzung,
Hofbetrieb
Rechtsvorschriften: Richtlinie 2000/60/EG Art. 9 (WRRL),
WHG § 46 Abs. 1,
SächsWG § 91 Abs. 11
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