Leitsatz
Hat ein Beherbergungsbetrieb aufgrund einer Kurtaxsatzung von seinen Gästen als den Kurtaxschuldnern satzungsgemäß die Kurtaxe für die Kurtaxgläubigerin eingezogen, aber satzungswidrig nicht an die Kurtaxgläubigerin abgeführt, und wird sodann die Kurtaxsatzung durch Normenkontrollurteil von Anfang an für unwirksam erklärt, so hat die Kurtaxgläubigerin gegen den Beherbergungsbetrieb einen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Kurtaxe, den sie durch einen - nicht sofort vollziehbaren - Leistungsbescheid geltend machen kann. |
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