Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 1014/17
29.07.2020
Leitsatz
Hat ein Beherbergungsbetrieb aufgrund einer Kurtaxsatzung von seinen Gästen als den Kurtaxschuldnern satzungsgemäß die Kurtaxe für die Kurtaxgläubigerin eingezogen, aber satzungswidrig nicht an die Kurtaxgläubigerin abgeführt, und wird sodann die Kurtaxsatzung durch Normenkontrollurteil von Anfang an für unwirksam erklärt, so hat die Kurtaxgläubigerin gegen den Beherbergungsbetrieb einen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Kurtaxe, den sie durch einen - nicht sofort vollziehbaren - Leistungsbescheid geltend machen kann.
Schlagwörter: Löschung einer GmbH i. L. im Handelsregister
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Abtretung streitgegenständlicher Forderungen
rückwirkend ersatzlos entfallene Kurtaxsatzung
Verspätungszuschlag
Auszahlung vom Hotel eingezogener, aber nicht abgeführter Kurtaxe
Leistungsempfänger
Nichtleistungskondiktion
ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtsvorschriften: VwGO § 61 Nr. 1 Alt. 2
VwGO § 62
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 241 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
AO § 37 Abs. 2
AO § 43 Satz 2
AO § 152
AO § 218 Abs. 2 Satz 2
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 3
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