Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 176/22
26.07.2022
Leitsatz
Eine Entfernung vom privaten Grundstück zum Bereitstellungsplatz für Abfälle von knapp 300 Metern ist in der Regel nicht unzumutbar, wenn die Straße, auf dem sich das Grundstück befindet, mit Entsorgungsfahrzeugen nicht befahrbar ist.
Schlagwörter: Abfallüberlassung,
Abfallbehälter,
Bereitstellung,
Zumutbarkeit,
gesetzeswiederholende Verfügung,
Bestimmtheit
Rechtsvorschriften: KrWG § 17 Abs. 1,
SächsKrWBodSchG § 2 Abs. 2,
VwGO § 80 Abs. 3,
VwVfG § 37 Abs. 1
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