Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 57/21
13.06.2024
Leitsatz
1. Für das Begehren der Löschung eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster besteht regelmäßig eine Klagebefugnis, weil eine unrichtige Katastereintragung negative Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Grundstücks haben kann.

2. Anspruchsgrundlage für die Löschung eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch.

3. Passivlegitimiert für diesen Anspruch ist die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde.

4. Für die Archivierung von - ehemals - altlastenverdächtigen Flächen fehlt es derzeit in Sachsen an einer Rechtsgrundlage.
Schlagwörter: öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch,
Altlastenkataster,
altlastenverdächtige Fläche,
Altlastenverdacht
Rechtsvorschriften: BBodSchG § 2,
BBodSchG § 11,
SächsKrWBodSchG § 18 Abs. 2 Nr. 1,
SächsKrWBodSchG § 19 Abs. 1 Nr. 3
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