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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 91/94
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13.11.2024 |
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Leitsatz
1. Wenn nach den Regelungen einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren die Gebührenpflicht an das Eigentum an dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstück anknüpft, muss die für eine Erschließung erforderliche Zugangsmöglichkeit unmittelbar aus dem Grundstückseigentum folgen und durch eine aus dem Eigentum resultierende Verfügungsmacht vermittelt werden (hier verneint für den Fall, dass die rechtliche Zugangsmöglichkeit allein aus der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe der Unterhaltungslast aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 SächsWG i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 40 WHG folgt).
2. Grundsätzlich kann auch durch das Eigentum an einem Gewässergrundstück ein straßenreinigungsrechtlicher Sondervorteil vermittelt werden. |
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Schlagwörter:
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Straßenreinigungsgebühren,
Erschließung,
Zugangsmöglichkeit infolge Grundstückseigentum
Sondervorteil |
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Rechtsvorschriften:
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SächsStrG § 51 Abs. 5 Satz 1
SächsWG § 32 Abs. 1 Nr. 1,
WHG § 39 Abs. 1 Satz 1,
WHG § 40 |
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Verweise / Links:
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