Leitsatz
1. Hängt die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für die schriftliche Bestätigung einer Platzverweisung von der Rechtmäßigkeit dieser Platzverweisung ab, weil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG Verwaltungskosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, erledigt sich die Platzverweisung nicht nach Ablauf ihrer Dauer.
2. Der Begriff der „Ansammlung“ in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verlangt kein gezieltes Zusammenkommen von Menschen an einem Ort, keinen gemeinsamen Zweck. Ausgenommen sind die bloß kurzzeitige, flüchtige gleichzeitige Anwesenheit von mehreren Menschen im öffentlichen Raum, etwa im Rahmen des Einkaufens zur Deckung des Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang oder zur Begrüßung und dem kurzen Gespräch, sowie Zusammenkünfte, bei denen eine derartig deutliche räumliche Trennung oder Distanz besteht, aufgrund derer von vorneherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist. |
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Schlagwörter:
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Anfechtungsklage,
Ansammlung,
Antragsänderung,
Erledigung,
Fortsetzungsfeststellungsklage,
Grundverwaltungsakt,
Kostenerhebung,
Platzverweisung,
richtige Sachbehandlung,
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung,
schriftliche Bestätigung,
Verwaltungsakt,
Verwaltungskosten |
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Rechtsvorschriften:
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SächsCoronaSchVO v. 30.04.2020 § 3 Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 173 Satz 1,
VwVfG § 43 Abs. 2,
ZPO § 264 Nr. 2 |
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Verweise / Links:
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