Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 175/93
29.11.1993
Leitsatz:
1. Art. 13 Nr. 2a des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist verfassungskonform in teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass bauaufsichtliche Verfügungen, insbesondere Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen aufgrund der Bauordnungen der Länder nicht unter diese Vorschrift fallen.

2. Die Beweiskraft einer handschriftlichen Änderung des gerichtlichen Eingangsstempels ist ohne Erläuterung eingeschränkt. Zu den Anforderungen an die Führung des Gegenbeweises.

3. Weder eine Gaststättenerlaubnis noch eine Spielhallenerlaubnis binden die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer baurechtlichen Beurteilung.

4. Die Umwandlung eienr Schank- und Speisewirtschaft in eine Spielhallte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.

5. Unter der Geltung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13.07.1989 (GBl. 1989, 191) konnte sich kein Bestandsschutz für nicht formell gestattete bauliche Anlagen entwickeln.

6. Spielhallten mit einer Grundfläche von 140 qm sind regelmäßig kerngebietstypische Vergnügungsstätten udn in einem Mischgebiet nicht zulässig.
Rechtsvorschriften: VwGO § 98;
ZPO § 418 Abs. 2;
VwGO § 131 Abs. 1 und 2, § 146;
BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2;
SächsBO § 77 S. 2, § 63 Abs. 2
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