Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 496/22
27.01.2026
Leitsatz
1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30. Oktober 2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 246e Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht aus.

2. Bei einer gemeindlichen Neugliederung kommt es für die Frage, ob ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, grundsätzlich auf die siedlungsstrukturellen Verhältnisse der aufnehmenden Gemeinde an. Ob insoweit ausnahmsweise an die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der abgebenden Gemeinde anzuknüpfen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauf-fassung (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375 -, juris Rn. 36, 37).

3. Bei einem Zeitraum von mehr als 18 Jahren sind die vormaligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten für die Vorhabenumgebung nicht mehr als nachprägend anzusehen (Abgrenzung zu BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375 -, juris Rn.40, Leitsatz 2).
Schlagwörter: „Bauturbo“,
Ortsteileigenschaft nach gemeindlicher Neugliederung,
Splittersiedlung,
Zustimmung der Gemeinde nach § 246e BauGB,
Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB
Rechtsvorschriften: BauGB § 246e,
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1,
BauGB § 36a Abs. 1 Satz 4
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