Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 13/94
13.04.1994
Leitsatz:
1. Die ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses in den neuen Bundesländern über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers ist als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ausgestaltet.

2. Das Widerspruchsverfahren braucht im Verwaltungsgerichtsprozess um derartige ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses jedenfalls dann nicht nachgeholt zu werden, wenn die Beteiligten auf dessen Nachholung verzichten und dessen Nachholung den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz auch nicht wirksam ergänzen könnte.

3. Das für die Richterwahlausschüsse in den neuen Bundesländern bei der Entscheidung über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers geltende Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass der Leiter der maßgeblichen Ausschusssitzung die an den Bewerber zu richtende schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung nebst Begründung selbst zu unterschreiben hat. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein solches Gebot nicht.

4. Im rahmen der auf die Anforderungen der Laufbahn bzw. des Amtes abstellenden Beurteilung der Eignung steht dem Richterwahlausschuss ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortentwicklung von SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94).

5. Bestimmte Positionen und Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlich dne Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhalber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94).

6. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei Kreisgerichtsdirektoren unabhängig von der Größe des jeweiligen Kreisgerichts grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsvorschriften: GG Art. 20 Abs. 3;
EV Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. III Nr. 8 Maßgabe o;
VwVfG § 35, § 37 Abs. 3, § 40;
DDR-RiG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 S. 1;
DRiG § 71 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 9 Abs. 1;
BRRG § 126 Abs. 3;
ORWA § 8 Abs. 4 S. 1, § 5 Abs. 2;
VwGO §
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