Leitsatz:
Ist im Falle der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eine finanzielle Zuwendung in bestimmter Höhe zu erwarten (hier: Pauschalförderung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 KHG), so ist dies bei der Festsetzung des Streitwertds für die Bewertung des Interesses der Klagepartei maßgebend. Ein Abschlag von 25 % des Nennbetrages ist gerechtfertigt, wenn die Höhe des Zuwendungsbetrags nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. |
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