Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 107/94
19.04.1994
Leitsatz:
Ist im Falle der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eine finanzielle Zuwendung in bestimmter Höhe zu erwarten (hier: Pauschalförderung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 KHG), so ist dies bei der Festsetzung des Streitwertds für die Bewertung des Interesses der Klagepartei maßgebend. Ein Abschlag von 25 % des Nennbetrages ist gerechtfertigt, wenn die Höhe des Zuwendungsbetrags nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Rechtsvorschriften: GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
KHG § 23 Abs. 2 Nr. 1
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)