Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 S 658/93
04.05.1994
Leitsatz:
1. Wird in den Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professorenstelle an einer Hochschule ein an dieser Hochschule Tätiger aufgenommen (Hausberufung), so ist dieser Vorschlag nur in Ausnahmefällen zulässig und jedenfalls besonders zu begründen. Das Fehlen einer solchen Begründung stellt einen Verfahrensfehler des Berufungsverfahrens dar.

2. Ein Mitbewerber hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf Einhaltung dieser Begründungspflicht. Ein unter Verletzung derselben zustandegekommener Berufungsvorschlag führt zu einer ermessensfehlerhaften Ernennungsentscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Ernennung aufgrund einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung ist gerechtfertigt.
Rechtsvorschriften: HRG § 45;
SächsHEG § 50 ff, § 52 Abs. 3;
SHG § 52 ff, § 53 Abs. 5;
GG Art. 33 Abs. 2
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