Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
2 S 37/94
11.05.1994
Leitsatz:
1. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Richterwahlausschusses wird nicht verletzt, wenn außer dem Ausschussvorsitzenden und dem Protokollführer zwei weitere Bedienstete des Staatsministeriums der Justiz an der Beratung teilnehmen.

2. Eine Aufhebung von Entscheidungen des Richterwahlausschusses wegen eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet wurden, die sich auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses ausgewirkt haben können.

3. Bestimmte Positionen udn Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlihc den Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhaber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 02.03.1994 - 2 S 337/94 und Urt. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94).

4. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei den sogenannten Richterinspekteuren der Bezirksgerichte grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsvorschriften: GG Art. 20 Abs. 3
EV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Maßgabe o
VwVfG § 35
DDR-RiG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3;
DRiG § 71 Abs. 3
BRRG § 126 Abs. 3;
ORWA § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §
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