Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 349/94
08.12.1994
Leitsatz:
Mit einem für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid gehen die zurückübertragenen Eigentumsrechte auf den Berechtigten über. Wird der Rückübertragungsberechtigte an einem Grundstück durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid Eigentümer des Grundstücks, so ist für den Verfügungsberechtigten unmittelbar im Anschluss an die Eigentumsumschreibung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Grundbuch einzutragen.
Rechtsvorschriften: VermG § 33 Abs. 5 S. 2, § 34 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 6;
VwGO § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5
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