Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 3 S 162/94
01.06.1995
Leitsatz:
1. Das private wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer Verkaufsstelle an einer von der Regelvorschrift abweichenden Öffnungszeit ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadschlG unbeachtlich.
2. Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LadschlG.