Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
3 S 162/94
01.06.1995
Leitsatz:
1. Das private wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer Verkaufsstelle an einer von der Regelvorschrift abweichenden Öffnungszeit ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadschlG unbeachtlich.

2. Zur Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 1 LadschlG.
Rechtsvorschriften: LadschlG § 23 Abs. 1, § 12
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