Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Bescshluss
3 S 249/95
30.08.1995
Leitsatz:
Die Behörde kann nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO den weiteren Betrieb der Gaststätte schon dann unterbringen, wenn die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Gaststättenbetriebes im Rahmen der behördlichen Ermessensabwägungen zu berücksichtigen. Die Schließung der Gaststätte kann aber jedenfalls dann ermessenfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen (wie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 7.8.1986, GewArch 1987, 32).
Rechtsvorschriften: GastG § 31;
GewO § 15 Abs. 2
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