Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 S 186/95
05.09.1995
Leitsatz:
Die Einschränkungen der Rücknahmebefugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 - 4 und Abs. 6 VwVfG greifen gemäß § 50 VwVfG nicht ein, wenn die Ausgangsbehörde auf den Widerspruch des Nachbarn bei Bestehen eines nachbarlichen Abwehrrechts nach Weisung der Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung zurücknimmt.

Das interkommunale Abstimmungsgebot ist verletzt, wenn im Einzelfall die Baugenehmigung ihrerseits von einer dem Abstimmungsgebot genügenden Darstellung des Bebauungsplanes zum Nachteil der Nachbargemeinde abweicht.

Bei einem Kino mit zehn Kino-Sälen (ca. 2200 Sitzplätze), Getränkeausschank und Snack-Imbiss handelt es sich um einen Vergnügungsstätte im baunutzungsrechtlichen Sinn.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 50;
BauGB § 2 Abs. 2
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