Leitsatz:
1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt.
2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält.
3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren.
4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient. |
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