Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 S 442/94
28.09.1995
Leitsatz:
1. Inhaber von Gewinnungsrechten gemäß § 8 BBergG erleiden durch die einstweilige Sicherstellung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn die Lagerstätte im Geltungsbereich der Verordnung liegt.

2. Eine Sicherstellungsverordnung im Sinne von § 52 SächsNatSchG ist nichtig, wenn der Verordnungstext entgegen § 52 Abs.2 S. 3 SächsNatSchG keine ausdrückliche Befristung enthält.

3. § 51 Abs. 7 bis 11 SächsNatSchG finden auch auf einstweiligen Sicherstellungen Anwendung. § 52 Abs. 2 S. 1 SächsNatSchG ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren.

4. Eine Verordnung verstößt gegen § 51 Abs. 8 S. 1 SächsNatSchG und ist nichtig, wenn der Text ihrer Ausfertigung in einer Weise von dem beschlossenen Verordnungstext abweicht, die nicht lediglich der Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten dient.
Rechtsvorschriften: SächsNatSchG § 51, § 52
VwGO § 47
BBergG § 8
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