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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 2 S 333/94
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20.12.1995 |
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Leitsatz:
1. Die durch den Einigungsvertrag eingefügte Bestimmung des § 75a des Hochschulrahmengesetzes verpflichtet die Länder im Gebiet der ehemaligen DDR, die Übernahme des wissenschaftlichen Personals seiner Hochschulen in die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes durch Gesetz innerhalb von 3 Jahren nach dem Wirksamwerdne des Beitritts der DDR zu regeln. Nach § 75a Satz 2 1. Halbsatz HRG sind bei dieser Regelung die Grundsätze des § 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 HRG entsprechend anzuwenden.
Das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz vom 25.7.1991 und das Sächsische Hochschulstrukturgesetz vom 10.4.1992 entsprechen diesen Anforderungen.
2. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsHStrG sind Professorenstellen, für die bis zum 8.5.1992 ein Wissenschaftler nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz noch nicht berufen worden war, neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt in den in § 11 Abs. 3 Satz 2 SächsHStrG genannten Verfahren, durch Neuberufung oder durch Übernahmeentscheidung im Einzelfall.
3. Das "Evaluierungsverfahren" nach den §§ 75 ff. SHEG ist kein Berufungsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 3 SächsHStrG. Hochschullehrer bisherigen Rechts, die positiv bewertet wurden, erhalten Statusschutz. Sie haben die Chance auf Verbesserung ihrer dienstrechtlichen Stellung durch Neuberufung; ein Anspruch hierauf besteht nicht. |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 5 Abs. 3
EV Anlage I Kap. XVI Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn III Nr. 1;
HRG § 45 Abs. 1, § 46, § 72 Abs. 1 S. 3, § 75, § 75a;
SHEG § 50 ff., § 75 ff., § 146;
SächsHStrG § 11 Abs. 3;
SHG § 158 Abs. 1, § 159 Ab |
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Verweise / Links:
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