Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 73 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG führt bei der abfallrechtlichen Planfeststellung dann nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung, wenn der Zweck der Verfahrensvorschrift trotz dieses Verstoßes aus der Sicht des Betroffenen erreicht worden ist (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.1.1994, ZfW 1995, 152 [157]).
2. Ein bergrechtlicher Abschlussbetriebsplan nach § 51 Abs. 1, § 53 BBergG entfaltet keine Konzentrationswirkung gegenüber einer abfallrechtlichen Planfeststellung nach § 7 Abs. 2 AbfG und der mit ihr verbundenen landschaftspflegerischen Begleitplanung nach § 11 Abs. 1 S. 1 SächsNatSchG. |
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