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Güterichter

Güteversuch nach der Methode der Mediation

Am Verwaltungsgericht Chemnitz besteht die Möglichkeit, im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit an einen nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO). Die Güterichter am Verwaltungsgericht Chemnitz sind im Geschäftsverteilungsplan hierfür bestimmt und arbeiten nach der Methode der Mediation (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG).

Mediation ist ein Verfahren, in dem Streitparteien mit Unterstützung des Mediators (hier des Güterichters, der wie ein Mediator arbeitet) ihren Konflikt selbständig lösen.

In fast jedem Konflikt lässt sich eine - oft verborgene - Lösung finden, die für alle Beteiligten akzeptabel und sogar besonders günstig sein kann. Der Mediator bedient sich eines bestimmten Verfahrens, um die Kommunikation zu fördern und so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen.

Der Mediator vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgt für einen fairen Umgang der Beteiligten miteinander. Ihm steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Mediator beschränkt sich darauf, die Beteiligten dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle Lösung der Streitfragen zu erarbeiten.

Der Mediator erteilt den Beteiligten keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten des Verfahrens vor.

Die Mediation wird ausschließlich mündlich in den vereinbarten Sitzungsterminen durchgeführt. Schriftsätze werden nicht ausgetauscht.
 

Die Mediation kann für die Beteiligten im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:

  • Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung. Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Beteiligten.
  • Die Beteiligten können selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird.
  • Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden.
  • Die Mediation ist nicht öffentlich und streng vertraulich.

 

 

Durch den Güteversuch nach der Methode der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Nur bei einer Gütesitzung außerhalb des Gerichts können Auslagen des Güterichters (Reisekosten) anfallen. Für die Teilnehmer am Güteversuch entstehen allerdings die eigenen Kosten für die Wahrnehmung eines Sitzungstermins. Dazu gehören auch die Kosten für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte.

Wird der Güteversuch nach der Methode der Mediation gewählt, wird das gerichtliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht und einem Güterichter zugeleitet. Güterichter am Verwaltungsgericht Chemnitz sind in der Methode der Mediation besonders geschulte Richterinnen und Richter, die für die streitige Entscheidung des Verfahrens nicht zuständig sind.

Ist der Güteversuch erfolgreich, endet er mit einer schriftlichen und, wenn erwünscht, auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird dann - je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben - beendet, indem die Beteiligten eine Vereinbarung entweder als gerichtlichen Vergleich abschließen oder verfahrensbeendende Erklärungen abgeben.

Scheitert der Güteversuch, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und nicht vom Güterichter, sondern von dem zuständigen Richter weitergeführt, so dass der Güteversuch - auch wenn er ohne Erfolg geblieben ist - keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche Verfahren hat.

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