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Elektronische Kommunikation in Rechtssachen

Übermittlungswege

Für die elektronische Kommunikation mit den sächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs stehen Ihnen die folgenden Wege offen:

    De-Mail

    Die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. dazu nachfolgenden Abschnitt »Rechtsgrundlagen«) sind per De-Mail erreichbar, wodurch eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation gewährleistet wird.

    Wenn Sie an ein sächsisches Gericht eine De-Mail senden möchten, benötigen Sie selbst ein De-Mail-Konto, das Sie bei einem der staatlich zugelassenen De-Mail-Anbieter erhalten. Dieses muss in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken (bitte wählen Sie bei Ihrem De-Mail-Anbieter bei der Einrichtung des De-Mail-Kontos die entsprechende Option).

    Die De-Mail-Anschrift des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die Sie kontaktieren möchten, finden Sie über den De-Mail-Verzeichnisdienst Ihres Anbieters oder über das unter nachfolgendem Link erreichbare De-Mail Informationsportal.

    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

    Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen verfügt auch über ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Dies eröffnet Ihnen die Möglichkeit, elektronische Nachrichten ebenfalls vertraulich, verschlüsselt und im Bedarfsfall auch elektronisch signiert zu übertragen. Zur Kommunikation mittels EGVP wird eine sogenannte Sende- und Empfangskomponente (Client-Software) benötigt, die sie auf Ihrem Endgerät (z.B. PC) installieren müssen. Diese Software ist bei mehreren Anbietern - teilweise kostenlos - erhältlich.

    Nähere Informationen zum EGVP allgemein sind unter dem nachfolgenden Link abrufbar:

    https://egvp.justiz.de

    Informationen zu Anbietern von Client-Software erhalten Sie unter folgendem Link:

    https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/index.php

      Rechtsgrundlagen

      Im Freistaat Sachsen ist der elektronische Zugang seit dem 1. Dezember 2012 zu allen Gerichten und in allen Verfahrensarten (mit Ausnahme von Grundbuchsachen, s.u.) eröffnet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist wie folgt zu unterscheiden:

      Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 schreibt vor, dass alle Gerichte

      • der Zivilgerichtsbarkeit,
      • der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
      • der Arbeitsgerichtsbarkeit,
      • der Finanzgerichtsbarkeit, sowie
      • der Sozialgerichtsbarkeit


      bundesweit und flächendeckend zum 1. Januar 2018 elektronisch erreichbar sein müssen. Dementsprechend gelten seit dem 1. Januar 2018 in Verfahren vor den genannten Gerichten die bundesrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in den betreffenden Prozessordnungen i.V.m. der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (ERVV). Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 ERVV finden Sie hier.

      Durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde diese Pflicht auf die Strafjustiz (Strafgerichte und Staatsanwaltschaften) erweitert. Allerdings hat der Freistaat Sachsen insofern von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so dass in

      • Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bei den Strafgerichten, sowie
      • Ermittlungsverfahren bei den sächsischen Staatsanwaltschaften (einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft)


      bis zum 31. Dezember 2019 die landesrechtlichen Regelungen der Sächsischen E-Justizverordnung (weiter) gegolten haben. Seit dem 1. Januar 2020 gelten jedoch auch in diesen Verfahren die bundesrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in den betreffenden Prozessordnungen i.V.m. der ERVV.

      Demgegenüber gelten für alle nicht von den o.g. Gesetzen erfassten Verfahren (weiterhin) die landesrechtlichen Regelungen der Sächsischen E-Justizverordnung. Dies betrifft alle Verfahren

      • bei den Grundbuchämtern (für Notare besteht eine Pflicht zur elektronischen Antragseinreichung),
      • bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern,
      • vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof (siehe auch § 10a SächsVerfGHG),
      • vor dem Sächsischen Anwaltsgerichtshof, sowie
      • vor dem Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Dresden und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht Dresden.


      Die auf der Grundlage von § 3 der Sächsischen E-Justizverordnung bekannt gegebenen Bearbeitungsvoraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen finden Sie hier.

      Normtexte:

      Sonstige Hinweise und Bekanntmachungen

      a) Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

      Auf der Grundlage von § 3 der Sächsischen E-Justizverordnung werden hier die Bearbeitungsvoraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen bekannt gegeben.

      b) Zur Sicherheit der EGVP-Infrastruktur

      Im Kontext der aktuellen Diskussionen um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kam verschiedentlich die Frage auf, ob und inwieweit auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach betroffen ist. Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) hat am 8. Februar 2018 hierzu unter www.egvp.de folgende Stellungnahme veröffentlicht.

      c) Übermittlung strukturierter Datensätze

      Eine Mitteilung über die Verfügbarkeit bestimmter XJustiz-Datensätze auf www.xjustiz.de stellt keine Zulassung durch den Freistaat Sachsen gemäß den verschiedenen Formularverordnungen dar, insbesondere keine Zulassung gemäß § 4 Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV), § 4 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), § 3 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) oder § 3 Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV). Im Freistaat Sachsen ist eine solche Zulassung bislang nicht erfolgt.