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Ehrenamtliche Richter:innen

In der Sozialgerichtsbarkeit wirken in allen Rechtszügen ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit.

Wer ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter in der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit werden möchte, muss von einer vorschlagsberechtigten Organisation vorgeschlagen werden. Nur wer auf der von den vorschlagsberechtigten Verbänden jeweils eingereichten Liste steht, darf von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in das Ehrenamt berufen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Vorschlagsberechtigt sind die Arbeitgeberverbände für den Kreis der Arbeitgeber, die Gewerkschaften für die Versicherten sowie die Sozialverbände wie beispielsweise der VdK oder der Sozialverband für die Versorgungsberechtigten und behinderten Menschen. Für den Kreis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in den Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes schlagen die Kreise und kreisfreien Städte Bewerber vor. Nähere Auskunft hierzu erteilt das Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung. Eine direkte Bewerbung bei Gericht ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes nicht möglich.

Für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist Voraussetzung, dass sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung von der Ausübung öffentlicher Ãmter ausgeschlossen sind. Die weiteren Voraussetzungen richten sich jeweils nach dem Kreis der ehrenamtlichen Richter, für den man tätig werden will.

Wer auf die beschriebene Weise zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter berufen wird, muss etwa vier bis sechs Mal pro Jahr an einer Sitzung des Gerichts teilnehmen. Er erhält dafür eine Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederberufungen sind möglich.

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