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Aufgaben, Zuständigkeit

Im Justizportal des Bundes und der Länder wird ein bundesweites Orts- und Gerichtsverzeichnis geführt. Dieses ermöglicht die Suche nach dem örtlich zuständigen Gericht.

Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Görlitz ist im Verwaltungsatlas Sachsen dargestellt. 

Sofern für die Zuständigkeit des Gerichts die örtlichen Beziehungen der beteiligten Personen (z.B. Wohnsitz, ständiger Aufenthaltsort) oder des Streitgegenstandes (z.B. Ort des Grundstücks) bedeutsam sind, ist der Gerichtsbezirk maßgebend.

Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Görlitz umfasst die

  • Stadt Görlitz und die Gemeinden
  • Horka
  • Kodersdorf
  • Königshain
  • Markersdorf
  • Neißeaue
  • Reichenbach/OL.
  • Schöpstal
  • Sohland a. Rotstein
  • Vierkirchen.

Aufgrund der Konzentration von Zuständigkeiten besteht für folgende Verfahren eine andere örtliche Zuständigkeit:

Gericht Zuständigkeit
Mahngericht Zentrales Mahngericht am Amtsgericht Aschersleben mit Sitz in Staßfurt
Insolvenzgericht Amtsgericht Dresden
Handelsregister Amtsgericht Dresden
Vereinsregister Amtsgericht Dresden
Vollstreckungsgericht Zentrales Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Zwickau


Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Görlitz erweitert sich für folgende Verfahren:

Verfahren Erweiterte Zuständigkeit des Amtsgerichts Görlitz für die Amtsgerichtsbezirke
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
  • Amtsgericht Weißwasser
  • Amtsgericht Zittau
Personenstandssachen
  • Bautzen
  • Hoyerswerda
  • Kamenz 
  • Weißwasser 
  • Zittau

    Das Amtsgericht Görlitz ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    Vor den ordentlichen Gerichten werden alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder auch sogenannten »juristischen« Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) verhandelt. Darunter fallen z.B. Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Erbschaftsangelegenheiten, Nachbarschaftsstreitigkeiten.

    Beispiele:

    • Der Käufer eines Autos will sein Geld zurück haben, weil der Wagen nicht so läuft wie vereinbart. Der Verkäufer geht darauf nicht ein.
    • Der Vermieter fordert Mieterhöhung; der Mieter will aber nicht zahlen.
    • Das Opfer eines Verkehrsunfalls verlangt Schadensersatz; Schädiger und Versicherung lassen aber nichts von sich hören.
    • Der Erbe will nach dem Tod der Großmutter den wertvollen Schmuck in Besitz nehmen; die Verwandten geben diesen jedoch nicht heraus.
    • Ein defektes Abwasserrohr auf dem Nachbargrundstück führt zu Vernässungen und Geruchsbelästigung - der Grundstückseigentümer verweigert Abhilfe.

    Ferner gehören auch die sogenannten Familiensachen vor die ordentliche Gerichtsbarkeit.

    Beispiele:

    • Scheidungsverfahren.
    • Der Vater eines ehelichen Kindes will das alleinige Sorgerecht erhalten.
    • Der geschiedene Vater eines ehelichen Kindes will sich nicht damit abfinden, dass die sorgeberechtigte Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind verweigert.
    • Ein geschiedener Ehegatte ist der Ansicht, dass der ihm gezahlte Unterhalt zu niedrig ist.
    • Der Sohn möchte auswärts studieren; die Eltern weigern sich, die Studienkosten hierfür zu übernehmen.
    • An die ordentlichen Gerichte muss man sich auch wenden, wenn der in einem gerichtlichen Verfahren Unterlegene den Anspruch des obsiegenden nicht erfüllt (Zwangsvollstreckung).
    • Die minderjährigen Kinder brauchen nach dem Tod der Eltern eine neue Bezugsperson, die alle Angelegenheiten der Kinder regeln darf. Es muss ein Vormund bestellt werden.
    • Jemand möchte gern ein Kind adoptieren.

    Neben diesen »streitigen« Verfahren werden hier auch die Angelegenheiten der sogenannten »Freiwilligen Gerichtsbarkeit« behandelt. Hierzu zählen insbesondere die

    • Betreuungs-,
    • Nachlass-,
    • Grundbuch- und
    • Registersachen.

    Beispiele:

    • Der Erbe benötigt, um den Nachlass in Besitz zu nehmen (z.B. Sparguthaben, Grundstück), einen Erbschein.
    • Um einen Kredit abzusichern, soll für die Bank eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.
    • Der Inhaber einer Firma möchte gern im Handelsregister eingetragen werden.
    • Jemand kann sich auf Grund einer Demenzerkrankung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern. Da keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss ein Betreuer bestellt werden.

    Weiterhin werden vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt.

    Die Aufgaben des Amtsgerichtes

    Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5000 EUR.
    Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in

    • Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht
    • Kindschafts- und Familiensachen als Familiengerichte.

    In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.

    Weiterhin werden vor den Amtsgerichten Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt.

    Die Amtsgerichte

    • entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren,
    • sind zuständig für verschiedene Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren und
    • führen Register, wie Handels- und Vereinsregister.

    Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie zum Beispiel bei Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, bei Insolvenzsachen und Angelegenheiten der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung, bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen.

    Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte kann in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegt werden. In Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachn und Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.

    Unter den nachfolgenden Seiten erhalten Sie näherer Informationen zu den einzelnen Abteilungen.

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