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Aktuelle Informationen

*  Die Geldstelle beim Amtsgericht Meißen wird zum 31.08.2023 geschlossen.

 

*  Sitzungspolizeiliche Anordnung
   in der Strafsache Uwe Mattern Az.: E 17 Ds 201 Js 43053/25
   Hauptverhandlungstermin: Mittwoch, 10. Sept. 2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1,
   Neumarkt 19, 01662 Meißen

I.
Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben, ist das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, im Sitzungssaal untersagt. Zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sind auch Gegenstände oder Kleidungsstücke mit beleidigenden, volksverhetzenden, Gewalt verherrlichenden oder sonst strafbaren Symbolen oder Textaufdrucken.
II.
Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich sämtliche Verfahrensbeteiligte und Zuhörer zu unterziehen haben. Bedienstete des Dienstgebäudes Neumarkt 19 und Domplatz 3, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Dolmetscher, Sachverständige sowie Vertreter der Presse, die sich ausweisen können oder dem Aufsichtspersonal bekannt sind, sind davon ausgenommen.
III.
1. Zuhörer müssen sich bei der Einlasskontrolle mit einem gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass, Ausländer mit einem entsprechenden Ausweispapier aus-weisen.
2. Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse – auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors – auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Beanstandete Gegenstände sowie Mobiltelefone sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden beim Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt.
3. Laptops sind komplett auszuschalten. Die Verteidiger dürfen sie betriebsbereit halten; Mobiltelefone der Verteidiger sind auszuschalten.
4. Zuhörern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Ebenso ist bei Zuhörern zu verfahren, die beanstandete Kleidungsstücke tragen.
5. Zuhörer, die nur vorübergehend den Sitzungssaal verlassen, müssen sich bei Widereintritt erneut der Einlasskontrolle unterziehen.
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6. Werden bei Verfahrensbeteiligten bei der Kontrolle verbotene Gegenstände festgestellt, sind diese sicherzustellen. Der Vorsitzende ist unverzüglich zu benachrichtigen.
IV.
1. Zuhörer betreten den Sitzungssaal ausschließlich durch die hintere Tür.
2. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen.
3. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit zwei Zuhörern besetzt werden. Frei werdende Sitzplätze werden unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung gestellt, die noch Einlass begehren.
V.
1. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden Sitzplätzen werden höchstens 10 Plätze bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn für Vertreter der Medien reserviert.
2. Pro Presseorgan (Sender, Sendeanstalt, Zeitung, Zeitschrift, Agentur u.s.w.) wird jeweils nur ein Sitzplatz vergeben.
3. Für Medienvertreter, die außerhalb der Sitzungspausen den Saal verlassen, werden keine Plätze freigehalten.
4. Medienvertreter können auch die im Saal für die allgemeine Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Plätze belegen, sofern solche frei sind.
VI.
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.
Meißen, 8. September 2025
Falk
Direktor des Amtsgerichts

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