Zustellungsbevollmächtigte
Informationen zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
Die aufgrund einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde oder polizeiliche Ermittlungsperson (§ 152 GVG) namentlich benannte bereite Amtsperson ist Zustellungsbevollmächtigte, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Riesa besteht oder begründet wird (§ 132 StPO, Nr. 60 S. 2 RiStBV).
Im Verhinderungsfall ist der namentlich benannte Vertreter diese bereite Amtsperson.
Für die nach §§ 127a, 132 Abs. 1, 116a Abs. 2 StPO angeordneten Fälle wird das Einverständnis zur Entgegennahme der Bevollmächtigung von Amts wegen erklärt.
Zustellungsbevollmächtigte: JBesch. Knüppel, JBesch. Mühlpfordt, JOS Mikulcak mit der Maßgabe, dass alle Zustellungsbevollmächtigten mit dem Zusatz "oder" zu benennen sind.