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    Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen rund um das Arbeitsgericht Chemnitz.

    Sie können hier insbesondere Hinweise zur Zuständigkeit, Geschäftsverteilung, zu Öffnungszeiten oder allgemeinen Fragen erhalten.

    Wir bitten Sie, die angegebenen Sprechzeiten und Zugangshinweise zu beachten.

    Sofern Sie die Rechtsantragstelle in Anspruch nehmen wollen, wird um telefonische Terminvereinbarung gebeten.

    Hinweis zur elektronischen Kommunikation:

    In Rechtssachen ist die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht.
     
    Ein bei Gericht einzureichendes elektronisches Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Insbesondere ist die elektronische Übermittlung verfahrensbezogener Schriftsätze nur über die elektronische Poststelle des Gerichts (EGVP) möglich. Anlagen, die lediglich per einfacher E-Mail an das Gericht gesandt werden, werden nicht zur Akte genommen und müssen ebenfalls auf dem zulässigen Übermittlungsweg eingereicht werden.
     
    Bitte informieren Sie sich auf sachsen.de über die möglichen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs.

    In sächsischen Gerichtsgebäuden werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Dadurch kann es zu kurzen Wartezeiten in den jeweiligen Eingangsbereichen kommen. Verfahrensbeteiligte werden gebeten, dies zu berücksichtigen und rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgebäude einzutreffen. 

    Das Mitführen von Waffen i. S. d. Waffengesetzes (WaffG) oder nach dem WaffG verbotenen Gegenständen sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.

    Zugang:

    Die Terminsladung ist im Rahmen der Zugangskontrolle vorzulegen. Dies gilt nicht für Rechtsanwälte*innen oder Verbandsvertreter*innen. Der Zutritt zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen ist grundsätzlich gestattet.

    Zutrittsverbot:

    Im Falle einer bestehenden COVID-19-Infektion ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt.

    Soweit es sich um Personen handelt, die zu einem Termin geladen wurden, oder um deren Vertreterin oder Vertreter, sind die für die Ausrichtung des Termins Verantwortlichen über die Zutrittsuntersagung unverzüglich zu informieren.

    gez.
    Toelle
    Direktor des Arbeitsgerichts

    Transparenzhinweis

    Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.

    Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen.

    Das Arbeitsgericht Chemnitz ist eine transparenzpflichtige Stelle nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege unterliegt keiner Transparenzpflicht.

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    Justitia (© SMJuSDEG)

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