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    Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2026, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetztes genannten Informationen zu veröffentlichen.
    Das Arbeitsgericht Zwickau ist eine transparenzpflichtige Stelle, nur, soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege unterliegt keiner Transparenzpflicht.

    In sächsischen Gerichtsgebäuden werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Dadurch kann es zu kurzen Wartezeiten in den jeweiligen Eingangsbereichen kommen. Verfahrensbeteiligte werden gebeten, dies zu berücksichtigen und rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgebäude einzutreffen. Durch die aktuellen Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie kann es zusätzlich zu verlängerten Wartezeiten kommen. Beachten Sie bitte auch die diesbezüglichen besonderen Hinweise.

    Das Mitführen von Waffen i. S. d. Waffengesetzes (WaffG) oder nach dem WaffG verbotenen Gegenständen sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.

    Die sächsischen Gerichte für Arbeitssachen nehmen förmliche Zustellungen an die Rechtsanwaltschaft per elektronischem Empfangsbekenntnis (eEB) nach § 174 Abs. 4, 3 ZPO vor. Die Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses an die Gerichte hat auf einem sicheren Übermittlungsweg zu erfolgen und kann über das beA-Postfach vorgenommen werden (Anmeldung über die Webseite www.bea-brak.de).

    Hinweise zum Vorgehen zur Abgabe des eEBs über das beA können dem Newsletter der BRAK Ausgabe 48/2017 vom 30.11.2017 entnommen werden.

    Die Gerichte sind im Übrigen nicht gehalten, der Anwaltschaft die Bedienung des beA in Bezug auf die Abgabe eines eEBs zu erläutern, LAG Schl.-Holstein, Beschluss vom 19.09.2019 - 5 Ta 94/19.

    Die Versender von beA-Nachrichten werden ausdrücklich gebeten zu beachten, dass unbedingt - vor allem beim Zurücksenden von elektronischen Empfangsbekenntnissen - die Betreffzeile ausgefüllt werden muss, damit es nicht zu Problemen bei der Übersendung an die Gerichte kommt. Hier sollte unbedingt das Aktenzeichen des Gerichts aufgeführt werden! Das gilt vor allem bei den Gerichten, die, wie das Sächsische Landesarbeitsgericht, bereits mit der elektronischen Verfahrensakte arbeiten.

    Beachten Sie bitte, dass für ggf. im Internet - die sächsische Arbeitsgerichtsbarkeit betreffend - veröffentlichte Informationen von dritter Seite (z. B. bzgl. Öffnungszeiten der Gerichte, Anschriften und Kontaktdaten) keinerlei Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit besteht. Sofern von dritter Seite unvollständige, falsche oder unrichtige Informationen veröffentlicht werden, wird auch nicht von hier aus deren Berichtigung oder Klarstellung veranlasst.

    Verlässliche aktuelle Angaben können diesem Internetauftritt bzw. dem Amt24-Service-Portal für Sachsen entnommen werden.


     

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