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Datenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen nach

Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung,

Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 und

§ 52 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (SächsJVollzDSG)

im Bereich des Justizvollzuges

 

Die sächsischen Justizvollzugsbehörden verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitung genügen die Justizvollzugsbehörden höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten.

 

Mit den folgenden Hinweisen sollen Sie Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere darüber erhalten,

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
  • auf welcher Grundlage Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • wie die Justizvollzugsbehörden mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber den Justizvollzugsbehörden haben.

 

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), https://www.revosax.sachsen.de (Landesrecht des Freistaates Sachsen) und https://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

 

 

1.  Wer ist für die Datenverarbeitung in den Justizvollzugsbehörden verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

 

a)  Verantwortliche Stelle

 

Ihre personenbezogenen Daten werden verarbeitet durch

 

Justizvollzuganstalt Dresden

Hammerweg 30

01127 Dresden

0351-2103-0

poststelle@jvadd.justiz.sachsen.de

 

b) Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Datenschutzrecht ist die/der behördliche Datenschutzbeauftragte

 

Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r bei der

JVA Dresden

Hammerweg 30

01127 Dresden

0351-2103-0

Datenschutz@jvadd.justiz.sachsen.de

 

Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Eine inhaltliche, nicht den Datenschutz betreffende Auskunft zum jeweiligen Verfahren oder eine Rechtsberatung kann sie nicht erteilen.

 

2.  Zu welchen Zwecken verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

 

Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist oder wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.

 

Grundsätzlich verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Vollzuges freiheitsentziehender strafrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind in diesen Fällen die einschlägigen Vorschriften in den sächsischen Justizvollzugsgesetzen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz, Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz, Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz, Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz) und insbesondere das Sächsische Justizvollzugsdatenschutzgesetz (SächsJVollzDSG). Danach werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf die Erreichung der Vollzugs- bzw. Jugendarrestziele (§§ 1, 2 SächsStVollzG, §§ 1, 2 SächsJStVollzG, §§ 1, 2 SächsSVVollzG, §§ 1, 2 SächsJArrestVollzG), auf die Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und auf die Sicherung des Vollzuges der Freiheitsentziehung zu. Davon umfasst ist auch die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten bzw. Tätigwerden in einer Justizvollzugsbehörde sowie zur Durchführung von Besuchen der inhaftierten Personen.

 

Werden Daten durch die Justizvollzugsbehörden zu anderen Zwecken als dem Vollzug freiheitsentziehender strafrechtlicher Maßnahmen verarbeitet, sind Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung die Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis e, Absatz 3 DSGVO) sowie die einschlägigen Vorschriften in den sächsischen Justizvollzugsgesetzen und im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für die Zivilhaft nach § 171 StVollzG. Im Übrigen gelten ergänzend das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung im Bereich der Personalverwaltung, des Beschaffungswesens sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen.

 

Daten können auch zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

 

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 SächsJVollzDSG verarbeitet. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 DSGVO und der jeweiligen Rechtsgrundlage.

 

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizvollzugsbehörden können das Anstaltsgelände, das Innere der Anstaltsgebäude und die unmittelbare Umgebung der Anstalt offen mittels Videotechnik beobachtet werden. Die Anfertigung von Aufzeichnungen ist ebenfalls zulässig (§§ 31 bis 35 SächsJVollzDSG).

 

3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet?

 

Mit den Zielen einer erfolgreichen Resozialisierung, der Kriminalprävention sowie der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sind vielfältige Aufgaben der Justizvollzugsbehörden verbunden. Aus diesem Grund sind die Justizvollzugsbehörden auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus § 4 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und § 12 Absatz 6 SächsJVollzDSG bzw. aus Artikel 9 Absatz 2 DSGVO.

 

4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

 

Die Justizvollzugsbehörden können Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei den inhaftierten Personen und bei Justiz- und Sicherheitsbehörden oder sonstigen Behörden auch durch Anforderung von Auskünften oder Akten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften im SächsJVollzDSG.

 

 

5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

 

Die Justizvollzugsbehörden legen Ihre personenbezogenen Daten den intern mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

 

a) Bekannte Empfänger

 

Die innerhalb der Justizvollzugsbehörden tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nur insoweit Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebotene Zusammenarbeit aller Bediensteten erforderlich ist.

 

Für die Erledigung der Aufgaben werden IT-gestützte Fachverfahren (Software) verwendet, in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten die Justizvollzugsbehörden auf gesetzlicher Grundlage oder eines anderen bindenden Rechtsinstruments auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.

 

b) Kategorien von Empfängern

 

Durch die Justizvollzugsbehörden können personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem insbesondere übermittelt werden an

 

  • Gerichte, Verfahrensbeteiligte und sonstige zum Verfahren hinzugezogene Personen, wie Sachverständige oder Dolmetscher, im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Bearbeitung,
  • die Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
  • die mit Gutachten über inhaftierte Personen beauftragten Stellen,
  • andere Justizvollzugsbehörden,
  • öffentliche Stellen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa Ausländerbehörden oder Justiz- und Sicherheitsbehörden,
  • nichtöffentliche und öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Resozialisierung, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, etwa Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle, Forensische Ambulanzen, Bundesagentur für Arbeit, etc.,
  • den Kriminologischen Dienst des Freistaates Sachsen, Hochschulen oder sonstige Einrichtungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung,
  • die Mitglieder von Anstaltsbeiräten, soweit dies für deren gesetzliche Aufgaben erforderlich ist,
  • die mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzuges beauftragten Stellen,
  • die zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen zuständigen Stellen, etwa an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
  • die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe während des Besuchs in einer Justizvollzugsbehörde und
  • sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist.

 

6. Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?

 

Personenbezogene Daten können insbesondere in Akten, Besucherlisten, IT-gestützten Fachverfahren sowie in Dateien gespeichert werden.

 

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Bearbeitung des jeweiligen Anliegens verarbeitet. Nach Abschluss der Bearbeitung werden für das Schriftgut Aufbewahrungsfristen festgelegt. Die Speicherfristen für Akten und Dateien bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften im SächsJVollzDSG sowie im Archivgesetz für den Freistaat Sachsen, der Sächsischen Justizschriftgutverordnung und der Verwaltungsvorschrift Justizschriftgut. Diese betragen beispielsweise für Einzelakten fünf Jahre. Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von Dritten, die einer inhaftierten Person zugeordnet werden können, sind in der Regel fünf Jahre nach deren Entlassung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsbehörde zu löschen oder zu anonymisieren. In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu inhaftierten Personen sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu anonymisieren. Daten in Gefangenenpersonalakten sind in der Regel nach 20 Jahren zu löschen. Videoaufzeichnungen sind in der Regel einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Vor dem Löschen oder der Vernichtung der Schriftstücke sind diese nicht mehr benötigten Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv anzubieten (§ 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen).

 

7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

 

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Justizvollzugsbehörden erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Justizvollzugsbehörden auf der Grundlage von Gesetzen verpflichtet oder ermächtigt sind.

 

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen. In den übrigen Fällen wird ohne die Überlassung der personenbezogenen Daten eine antrags- oder wunschgemäße Bearbeitung durch die Justizvollzugsbehörden im Einzelfall nicht möglich sein.

 

8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

 

Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nutzen die Justizvollzugsbehörden keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.

 

9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber den Justizvollzugsbehörden

 

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend machen können. Sollten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, prüfen die Justizvollzugsbehörden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

Die Rechte können aufgrund gesetzlicher Regelungen eingeschränkt sein. Für den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben sich Einschränkungen aus dem SächsJVollzDSG und dem Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetz (SächsDSUG). Für den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) ergeben sich Einschränkungen sowohl aus der DSGVO selbst als auch aus dem StVollzG, dem SächsDSDG und dem BDSG.

 

a) Recht auf Auskunft, §§ 54, 55 SächsJVollzDSG bzw. Artikel 15 DSGVO

 

Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß §§ 54, 55 SächsJVollzDSG das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten.

 

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet, haben Sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DS-GVO).

 

b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, § 62 SächsJVollzDSG bzw. Artikel 16, 17 und 18 DSGVO

 

Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie nach § 62 Absatz 1 SächsJVollzDSG das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach § 62 Absatz 2 SächsJVollzDSG zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Nach § 62 Absatz 3 SächsJVollzDSG kann die Justizvollzugsbehörde anstatt der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vornehmen.

 

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet, haben Sie nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DSGVO besteht zudem ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO

 

Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet, besteht nach Artikel 20 DSGVO ein Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet.

d) Recht auf Widerruf der Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 DSGVO

 

Soweit Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 DSGVO das Recht, die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

 

10. Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO

 

Soweit Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DSGVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die Justizvollzugsbehörde darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder die Justizvollzugsbehörde zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen.

 

 

11.  Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, § 65 Nummer 1 SächsJVollzDSG in Verbindung mit § 16 SächsDSUG bzw. Artikel 77 DSGVO

 

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten wird in der Justizvollzugsbehörde ernst genommen. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an die Justizvollzugsbehörde wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den

 

Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Devrientstraße 5

01067 Dresden

Telefon: 0351/85471-101

Email: saechsdsb@slt.sachsen.de

 

zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Justizvollzugsbehörde.

 

 

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