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Zeugeninformationen

Nähere Informationen

finden Sie im

Zeugenbegleitprogramm

Wenn Sie als Zeuge in einem Strafverfahren Fragen haben oder sich einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt sehen, weil Sie zum
Beispiel betreuungsbedürftige Kinder haben oder sich in einer Bedrohungssituation sehen, wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:

  • Frau Schreiter, Zimmer 339, Telefon: 0375 50 92-365
  • Frau Hillmann, Zimmer 341, Telefon : 0375 50 92-341.

Zeugenentschädigung

Als Zeuge haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
Die Entschädigung wird nur im Rahmen gesetzlicher Höchstgrenzen gewährt und grundsätzlich unbar nach der Vernehmung ausgezahlt.
Bei Bedürftigkeit des Zeugen kann in Einzelfällen ein Vorschuss für die Fahrtkosten gewährt werden. 

Die Berechnung der Entschädigung erfolgt in der Anweisungsstelle des Landgerichts (Zimmer 313 und 310 - Telefon: 0375 / 5092 313 bzw. 5092 353).

Den Wortlaut des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes können Sie hier einsehen:

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