Bitte beachten Sie, dass der Zutritt in das Gerichtsgebäude mit Waffen und Gegenständen, die als Waffen benutzt werden können, nicht gestattet ist. Am Kontrolltresen im 1. Obergeschoss finden deshalb Sicherheitskontrollen (Personen und Gepäck) statt. Sie müssen daher je nach Besucherandrang mit Zeitverzögerungen beim Besuch des Landgerichts rechnen.
Besucher, die sich den Kontrollen verweigern oder die nicht bereit sind, Waffen oder gefährliche Gegenstände in Verwahrung zu geben, dürfen das Gebäude nicht betreten. Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Waffengesetz erstatten wir Anzeige.
Ausgenommen von den Sicherheitskontrollen sind Rechtsanwälte und Notare, Mitarbeiter von Gerichten und Staatsanwaltschaften, Angehörige der Polizei u. ä., wenn sie sich ausweisen können.
Weitere Anordnungen können die Vorsitzenden der Straf- und Zivilkammern aufgrund ihrer Befugnisse nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (sog. Sitzungspolizei) zur Sicherung bestimmter Verfahren treffen.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz weist im Zusammenhang mit der Beantragung von Grundbuchabschriften/Grundbuchausdrucken darauf hin, dass Online-Angebote privater Betreiber zur elektronischen Beschaffung von Grundbuchauszügen keine offiziellen Portale des Freistaats Sachsen sind.
Zuständig für die Erteilung von Grundbuchabschriften und Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 78 der Grundbuchverfügung) sind die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten (§ 1 der Grundbuchordnung). Dort kann ein einfacher Aus-druck (unbeglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 10 EUR und ein amtlicher Ausdruck (beglaubigte Abschrift) gegen eine Gebühr von 20 EUR beantragt werden.
Nähere Informationen zum Ablauf und den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:
Grundbuch-Abschrift beantragen - Amt24.
Aus gegebenem Anlass bitten wir darum, Postsendungen ausreichend zu frankieren. Un- oder unterfrankierte Sendungen können nicht entgegengenommen werden.
Ab 1. Januar 2023 hat nach dem Sächsischen Transparenzgesetz jede Person auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt. Sobald die Sächsische Transparenzplattform im Internet errichtet ist, spätestens ab 1. Januar 2028, werden transparenzpflichtige Stellen zusätzlich verpflichtet sein, die in § 8 des Sächsischen Transparenzgesetzes genannten Informationen auf dieser Plattform zu veröffentlichen.
Das Landgericht Zwickau ist eine transparenzpflichtige Stelle nur soweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Der Bereich der Rechtspflege und Strafverfolgung unterliegt keiner Transparenzpflicht
Veröffentlichungsblätter
Für die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen im Landgerichtsbezirk Zwickau sind folgende Veröffentlichungsblätter bestimmt: