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Bibliothek

Bibliothek des Verwaltungsgerichts Chemnitz
Bibliothek des Verwaltungsgerichts Chemnitz  © vgc

Auszug aus der Bibliotheksordnung

Die Bibliothek des Verwaltungsgerichts Chemnitz steht den Bediensteten des Gerichts zeitlich unbegrenzt zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Bedienstete von Verwaltungsbehörden sowie Rechtsanwälte, Notare, nicht dem Gericht angehörige Rechtsreferendare oder Jurastudenten können die Bibliothek

werktags von  8.30 - 12.00 Uhr

zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken nutzen.
Anderen Personen kann die Benutzung durch die Geschäftsleitung erlaubt werden.

Es wird um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter: 0371/453-7369 gebeten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht

Chemnitz

 

 

Bibliotheksordnung

- gültig ab 01.01.2002 -

 

§ 1 Nutzung durch Gerichtsangehörige

Die Bibliothek des Verwaltungsgerichts Chemnitz steht den Bediensteten des Gerichts zeitlich unbegrenzt zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Dem Gericht zur Ausbildung zugeteilte Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten sowie Richter anderer Gerichte dürfen die Bücherei nur während der Dienststunden der Bibliotheksaufsicht benutzen.

  

§ 2 Nutzung durch Angehörige von Verwaltungsbehörden oder juristischer Berufe

Bedienstete von Verwaltungsbehörden sowie Rechtsanwälte, Notare, nicht dem Gericht angehörende Rechtsreferendare oder Jurastudenten können die Bibliothek werktags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr zu dienstlichen oder beruflichen Zwecken nutzen.

Der Name des Besuchers, die Dienststelle, der Beruf und der Zweck des Besuchs sind in die ausliegende Besucherliste einzutragen. Auf Verlangen der Bibliotheksaufsicht ist der Dienstausweis, Studienausweis oder Personalausweis vorzulegen.

Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit darf die Bibliothek nur mit Erlaubnis der Geschäftsleitung benutzt werden. 

 

 § 3 Nutzung durch andere Personen

 Anderen Personen kann die Benutzung durch die Geschäftsleitung erlaubt werden.

  

§ 4 Verhalten im Bibliotheksbereich

Das Verhalten im Bibliotheksbereich erfordert gegenseitige Rücksichtnahme; Lärm, lautes Sprechen usw. sind zu unterlassen. Taschen und andere Behältnisse sind in den Schließfächern vor der Bibliothek zu belassen.

Angehörige des Verwaltungsgerichts haben bei der Benutzung der Bücherei Vorrang vor anderen Benutzern.

 

§ 5 Ausleihe

Literatur darf nur von Angehörigen des Verwaltungsgerichts entliehen werden. Im Falle der Entleihe sind die Buchkarten gut lesbar auszufüllen und an der jeweils dafür gekennzeichneten Stelle abzulegen.

Zeitschriften, Gesetz- und Amtsblätter sowie die durch einen roten Punkt gekennzeichneten Bücher werden nicht entliehen.

 

§ 6 Rückgabe entliehener Literatur

Nicht mehr benötigte Literatur ist durch Ablage an der jeweils dafür gekennzeichneten Stelle zurückzugeben.

 

§ 7 Umlaufmappen

Umlaufmappen dienen der schnellen Information der Bediensteten. Längeres Zurückhalten ist zu vermeiden.

 

§ 8 Verlust von Literatur

Bei Verlust von Literatur hat der Entleiher Ersatz zu leisten.

 

§ 9 Schonender Umgang mit Literatur

Die Literatur der Bibliothek ist sorgfältig zu behandeln und darf nicht durch Anmerkungen, Unterstreichungen u.ä. verändert werden. Beschädigungen oder Veränderungen sind der Bibliotheksaufsicht zu melden.

 

§ 10 PC-Nutzung

Der PC in der Bibliothek  steht nur den Richtern, Beamten und Angestellten des Verwaltungsgerichts zur Verfügung. Dem Gericht zugewiesene Referendare dürfen den PC nur mit Genehmigung des ausbildenden Richters benutzen. Die Benutzung des PC`s der Bibliotheksaufsicht ist den Bibliotheksbesuchern untersagt.

 

§ 11 Kopieren

Personen, die weder Bedienstete des Verwaltungsgerichts noch dem Gericht zugewiesene Rechtsreferendare sind, dürfen nicht selbst kopieren. Sie müssen sich zur Anfertigung von Kopien an die Bibliotheksaufsicht wenden.

 

§ 12 Kopierkosten

Für die Herstellung von Kopien wird auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsJKG i.V.m. § 4 JVKostO und § 136 Abs. 2 Satz 2 KostO sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Entgelten für privat gefertigte Kopien vom 09.07.1999 (Sächsisches Jusitzministerialblatt S. 118) eine Dokumentenpauschale nach einem besonderen Kostenverzeichnis erhoben.

  

§ 13 Datenfernübertragung

Eine Datenfernübertragung (Telefax) von Kopien erfolgt nur an Gerichte. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.

 

§ 14 Haftung

Soweit Benutzer im Sinne von §§ 2 und 3 dieser Bibliotheksordnung Schaden erleiden, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  

Chemnitz, den 21.12.2001

gez. Kremer

Präsident des Verwaltungsgerichts

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