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Informationen für Bußgeldbehörden

Pflicht zur elektronischen Aktenführung

Ab dem 1. Januar 2026 sind alle Bußgeldbehörden verpflichtet, ihre Akten in Bußgeldverfahren elektronisch zu führen und elektronisch an die Staatsanwaltschaften und Gerichte zu übermitteln.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem "Gesetz zur Einführung einer elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs", wonach zum 1. Januar 2026 die Regelung in § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seinem Satz 1 wie folgt geändert wird:

"Die Akten werden elektronisch geführt."

Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und in Bußgeldsachen wird mit den Regelungen in §§ 32 ff. StPO und §§ 110a ff. OWiG ermöglicht.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die nach § 110a Absatz 2 OWiG erforderlichen Bestimmungen zu den organisatorischen Rahmenbedingungen der elektronischen Bußgeldakte - also das Wann? und Wie? - werden bis zum gesetzlichen Einführungsstichtag in der "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen", kurz Sächsische E-Justizverordnung (SächsEJustizVO) getroffen, für Straf- und Bußgeldsachen insbesondere in § 5a SächsEJustizVO.

§ 5a Absatz 5 der SächsEJustizVO verweist zudem auf die "Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren", kurz Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV). In dieser Verordnung sind die entscheidenden Regelungen für die Bußgeldbehörden enthalten.

Daneben regelt die "Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren" (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV) die Modalitäten der Anlieferung von Bußgeldakten an die Justiz.

Die Standards für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente regelt die "Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten" (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV).

Bevor ab 2026 die elektronische Bußgeldakte in der Justiz flächendeckend eingeführt wird, sind verschiedene Pilotierungs- und Umsetzungsschritte in den Landgerichtsbezirken in Sachsen notwendig. Der Pilotierungsablauf und die teilweise Einführung bereits vor dem 1. Januar 2026 richtet sich nach der SächsVwVEAkte. Diese enthält die jeweiligen Pilotierungsbehörden und zu pilotierenden Gegenstände und wird jeweils mit weiteren hinzukommenden Pilotierungs- und Einführungsschritten erweitert.

Normtexte:

Technische Vorgaben

Gemäß § 6 BußAktÜbV werden die für die elektronische Aktenführung einzuhaltenden technischen Anforderungen auf www.justiz.de veröffentlicht.

Auf der dortigen Unterseite https://xjustiz.justiz.de/downloads/index.php findet sich der "Leitfaden für Bußgeldbehörden" jeweils in aktueller Fassung. Darin sind die fachlichen und technischen Rahmenbedingungen für den digitalen Austausch von Dokumenten und Akten zwischen Bußgeldbehörden und Justiz beschrieben. Er soll die Bußgeldbehörden bei der Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Aktenführung sowie den elektronischen Austausch von Dokumenten und Akten mit der Justiz unterstützen und enthält detaillierte Informationen, beispielsweise zu Signatur- und Scanprozessen, Übermittlung per EGVP und den XJustiz-Standard.

In dem an gleicher Stelle veröffentlichtem "XJustiz-Leitfaden" werden Aufbau und notwendiger Inhalt der elektronischen Nachrichten an die Justizbehörden dargestellt.

Zusammenfassung der enthaltenen Links:

Weiterführende Informationen und Ansprechpartner

Die Sächsische Justiz setzt die Digitalisierung der Verfahrensakte seit 2016 in einem umfassenden Projekt, dem Projekt E-Verfahrensakte Justiz Sachsen, um, an dem alle Gerichtsbarkeiten und die Generalstaatsanwaltschaft, die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz (LIT) und die Personalvertretungen aktiv beteiligt sind.

Rd. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Gerichten, Staatsanwaltschaften und der LIT bereiten die Umstellung auf die elektronische Aktenführung in der Justiz überwiegend mit einem Teil ihrer Arbeitskraft neben ihrer normalen Arbeit vor. Derzeit arbeiten bereits rund 2.000 Beschäftigte in den sächsischen Gerichten mit digitalisierten Akten.

Seit dem 6. September 2023 sind auch die ersten Staatsanwälte und Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaft Zwickau sowie Richter und Geschäftsstellen der Amtsgerichte Zwickau und Hohenstein-Ernstthal mit der elektronischen Strafakte ausgestattet. Über 12 Monate hinweg erproben dann Landespolizei und sächsische Strafjustiz im Landgerichtsbezirk Zwickau in drei aufeinanderfolgenden Stufen die gemeinsame elektronische Strafakte, bevor diese bis Ende 2025 flächendeckend an allen sächsischen Staatsanwaltschaften und Strafgerichten eingeführt werden soll.

In diese Pilotierung - Erprobung - werden ab dem 24. April 2024 auch Bußgeldverfahren einbezogen. Dazu wird eine elektronische Anlieferung von Bußgeldakten zunächst durch den Vogtlandkreis und die Jobcenter Plauen und Zwickau erfolgen.

Die dortigen Pilotierungserfahrungen sollen für die sukzessive Anbindung weiterer sächsischer Bußgeldbehörden an die E-Verfahrensakte der Justiz bis zum Einführungsstichtag nutzbar gemacht werden.

Als Ansprechpartner für den Austausch von Dokumenten und Akten zwischen Bußgeldbehörde einerseits und Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits steht den Bußgeldstellen die Koordinationseinheit "Medienbruchfreie Kommunikation" des Projektes E-Verfahrensakte Justiz Sachsen zur Verfügung.

Anfragen zur "Digitalen Bußgeldakte" können an das Funktionspostfach Bussgeldbehoerden@smj.justiz.sachsen.de gerichtet werden.

Linda Beuthner-Ostrowski, Richterin am Amtsgericht