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Schiedsstellen

Schiedsstellenverfahren

An dieser Stelle wird Ihnen Wissenswertes rund um das Schiedsstellenverfahren vermittelt. Es werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und die Landesvereinigung Sachsen im Bund Deutscher Schiedsmänner vorgestellt

Wie erreiche ich einen Friedensrichter?

Eine außergerichtliche Verständigung zwischen sich streitenden Parteien bietet viele Vorteile. Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren wird der Streit schneller und kostengünstiger beendet als durch ein gerichtliches Verfahren. Oft sind die Parteien durch familiäre, geschäftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen dauerhaft miteinander verbunden und müssen auch nach Beendigung des Verfahrens noch miteinander auskommen. Dann ist es wichtig, Tatsachen zu berücksichtigen, die für den Konflikt der Parteien zwar von wesentlicher oder sogar ausschlaggebender Bedeutung, rechtlich jedoch irrelevant sind. Das ist besonders in einem Schlichtungsverfahren möglich. Bei vielen Streitpunkten können auch vermittelnde Lösungen gefunden werden, bei denen ein Gericht nur voll zu Lasten der einen und zu Gunsten der anderen Partei entscheiden könnte. Das Schiedsverfahren wird in Sachsen von ehrenamtlich tätigen Friedensrichtern und Friedensrichterinnen in bestimmten Angelegenheiten durchgeführt. Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen werden vom Gemeinderat für fünf Jahre gewählt und vom Vorstand des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.

Im Schlichtungsverfahren werden bestimmte Angelegenheiten

  • des Vermögensrechts,
  • des Strafrechts,
  • des Nachbarschaftsrechts und
  • in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der Ehre

durchgeführt. Alles Wissenswerte über das Schiedsamt finden Sie in unserem »Leitfaden für Gemeinden und Friedensrichter« und in unserer Broschüre »Schlichten ist besser als Richten«.

Die Schieds- und Gütestellenverfahren in Sachsen werden auf Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) durchgeführt. Es regelt zum einen die Schiedsstellen in den Gemeinden mit den gemeindlichen Schlichtungsstellen, dem Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Streitigkeiten, dem Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage, den Kosten und der Entschädigung und zum anderen die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die zumeist von Rechtsanwälten oder Notaren betrieben werden. Soweit nach § 15 a EGZPO durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass eine Klage in bestimmten Fällen erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhoben werden kann, ist von dieser gesetzlichen Ermächtigung in Sachsen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Die Anrufung einer Schiedsstelle geschieht in zivilrechtlichen Angelegenheiten in Sachsen freiwillig.

Die Landesvereinigung Sachsen im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDS- ist die Interessenvertretung aller Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach dem Sächsischen Schiedsstellengesetz. Sie bietet im Internet Informationen unter anderem über die in Sachsen geltenden Gesetze, Verordnungen, Vordrucke, Verfahrensweisen und überregionalen Fortbildungen an. Für jeden Landgerichtsbezirk besteht daneben eine Bezirksvereinigung, welche regionale Informationen über das jeweilige Schiedsamt mit regionalen Kontaktadressen, Fortbildungsangeboten und sonstige Informationen anbietet, die über die Homepage des BDS-Sachsen abrufbar sind. Weitere Auskünfte geben auch die betreffenden Gemeinden, örtlichen Polizeidienststellen und Amtsgerichte.

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