Zeugeninformationen
Als Zeuge erfüllt man eine gesetzliche Pflicht. Mit der Aussage trägt man unter Umständen erheblich zur Entscheidung des Gerichtes bei. Die Vernehmung in der Verhandlung ist zur Wahrheitsfindung erforderlich, auch wenn bereits vorher bei der Polizei, dem Staatsanwalt oder einem Richter ausgesagt wurde.
Wenn man am Tag der Vernehmung bereits andere Termine hat, ist der Zeuge verpflichtet dies dem Gericht unter Angabe der Hinderungsgründe umgehend mitzuteilen. Von der Pflicht zum Termin zu erscheinen, ist der Zeuge nur dann befreit, wenn dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird.
Wenn ein Zeuge ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung zum Termin nicht erscheint, werden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden. Außerdem kann auch eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
Beim Amtsgericht Chemnitz werden zur Erhöhung der Sicherheit Eingangskontrollen durchgeführt. Bei großem Besucheraufkommen muss mit Zeitverzögerung gerechnet werden.
Informationen zur psychosozialen Prozessbegleitung sowie das Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter erhalten Sie auf der Internetseite Justiz in Sachsen bzw. über folgenden LINK:
Beratung im Amtsgericht Chemnitz
- Der Verein Opferhilfe Sachsen e.V. bietet am Amtsgericht Chemnitz Beratungen an:
jeden Dienstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr im Zimmer 3.015, Mobil: 0152/533 24 112 - Der Verein Frauenhilfe Chemnitz e.V. bietet am Amtsgericht Chemnitz ebenfalls Beratungen an:
jeden letzten Donnerstag im Monat 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
jeden zweiten Donnerstag im Monat nach vorheriger telefonischer Absprache (0371/4014075) in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr im Zimmer 3.015 möglich.
Zeugenberatungsstelle
Bei allen Rückfragen, die Ihre Rechte und Pfllichten als Zeugen betreffen, steht Ihnen die Zeugenberatungsstelle zur Verfügung. Die Zeugenberatungsstelle für alle Gerichte des Landgerichtsbezirkes Chemnitz befindet sich im Gebäude des Landgerichts Chemnitz, Hohe Straße 23, 09112 Chemnitz, Zimmer 248. Sie erreichen uns innerhalb der Öffnungszeiten des Landgerichts Chemnitz:
Telefon: 0371/453-2618
Opferhilfe
Sie können Hilfe und Unterstützung durch Opfereinrichtungen erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können Sie bei der Polizei erfragen oder der Broschüre »Opferhilfe« des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa entnehmen, die Sie in den Aufstellern im Foyer des Justizzentrums entnehmen oder in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erhalten können.
Beim Amtsgericht Chemnitz steht ein Zeugenzimmer zur Verfügung.
Zeugen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung von Fahrtkosten, Verdienstausfall und Ersatz von Auslagen. Die Kosten für die Fahrkarte oder für das Benutzen eines Kraftfahrzeuges werden von der Anschrift, welche auf der Ladung genannt ist, erstattet. Wenn Sie die Reise von einem anderen Ort aus antreten müssen, teilen Sie dies bitte im Vorherein dem Amtsgericht mit. Etwaige entstandene Mehrkosten können sonst nicht erstattet werden. Der Ersatz von sonstigen Auslagen ist nur bei Vorlage von Belegen möglich.
Verfügen Sie für die Reise nicht über die notwendigen Mittel, können Sie einen Antrag auf Gewährung eines Fahrgutscheines bei dem auf der Ladung bezeichneten Gericht oder in Eilfällen an dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss binnen 3 Monaten ab dem Tag der Zeugenvernehmung beim Amtsgericht Chemnitz eingegangen sein, da sonst keine Entschädigung mehr gezahlt werden kann. Um die Frist nicht zu versäumen, sollten Sie den Antrag sofort nach Ende der Verhandlung bei der Entschädigungsstelle im Zimmer 2.019 einreichen.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto. Sie werden daher gebeten, zum Termin Ihre Bankverbindung mitzubringen.
- Nach Aufruf der Sache betreten die Zeugen den Sitzungssaal.
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Die Zeugen werden belehrt, dass sie wahrheitsgemäß aussagen müssen, nichts verschweigen dürfen und mit einer Vereidigung zu rechnen haben.
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Im Anschluss verlassen die Zeugen den Sitzungssaal und halten sich in der Nähe des Saales für die Vernehmung bereit.
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In der Zwischenzeit stellt das Gericht die Personalien des Angeklagten fest und der Staatsanwalt verliest die Anklage.
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Im Rahmen der Beweisaufnahme werden dann die Zeugen in den Sitzungssaal gebeten. Jeder Zeuge wird einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen.
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Der Zeuge wird nach seinen Personalien wie Name, Alter, Beruf und Wohnort befragt. Danach erfolgt ggf. eine Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Anschluss daran wird er zur Sache gehört. Dann können das Gericht, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte Fragen an den Zeugen stellen. Nach der Aussage wird durch das Gericht entschieden, ob der Zeuge vereidigt wird. Anschließend wird der Zeuge entlassen.
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Falls die Verhandlung öffentlich ist, steht es dem Zeugen frei, die Verhandlung im Zuschauerraum weiter zu verfolgen.
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Nach der Beweisaufnahme zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil.